Individuelle Gesundheitsleistungen — von der Anfrage zur bezahlten Rechnung.
Warum viele Praxen IGeL liegen lassen — und was dazu gehört, wenn sie es ordentlich machen wollen.
Patient fragt nach dem Vitamin-D-Check oder der U10. Die Praxis druckst, der Termin findet nicht statt, die Leistung bleibt liegen — nicht aus medizinischen Gründen, sondern weil die Abrechnungslogik unklar wirkt. Dabei ist die Mechanik überschaubar: GKV und Selbstzahler trennen, vorher schriftlich aufklären, nach GOÄ abrechnen, beim Patienten eintreiben. Was zu jedem dieser Schritte gehört — und wo die typischen Stolpersteine liegen.
1. Warum viele Praxen IGeL liegen lassen
Die Beobachtung aus dem Tagesgeschäft einer privatärztlichen Verrechnungsstelle: Es sind nicht die medizinischen Fragen, die Praxen vor IGeL zurückschrecken lassen. Es sind die formellen. Wann muss aufgeklärt werden? Welche Form? Wie wird die Rechnung später beim Patienten durchgesetzt, wenn keine PKV im Hintergrund steht? Die Antworten existieren — sie stehen nur selten so geordnet zusammen, dass eine MFA den Vorgang ohne Rückfrage abwickeln kann.
Die Folge ist absehbar: Patientenanfrage geht ins Leere oder wird halbherzig abgewickelt. Honorar bleibt liegen, Patient bekommt nicht, was er gefragt hat, und beim nächsten Mal googelt er nach einer Praxis, die das selbstverständlich macht. Diese Lücke schließt nicht eine bessere Software — sondern ein klarer Ablauf, der einmal aufgesetzt und dann routiniert geführt wird.
2. Was IGeL eigentlich sind
„IGeL“ ist kein juristischer Begriff, sondern eine eingebürgerte Abkürzung für individuelle Gesundheitsleistungen — Leistungen, die nicht zum Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und die der Patient als Selbstzahler in Auftrag gibt. Die Bandbreite ist groß, ein paar typische Beispiele:
- Vitamin-D-Bestimmung ohne medizinische Indikation, als Wunschleistung
- U10/U11/J2 bei gesetzlich versicherten Kindern (Vorsorgeuntersuchungen außerhalb des GKV-Kataloges)
- Reisemedizinische Beratung und Impfungen ohne Erstattung durch die Kasse
- Sportmedizinische Untersuchungen, Tauchtauglichkeit, Atteste für nicht-medizinische Zwecke
- Kosmetisch-ästhetische Leistungen ohne medizinische Indikation
Die Frage, ob eine bestimmte Leistung als IGeL angeboten werden darf, ist eine berufs- und standesrechtliche — sie ergibt sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern und ist im Einzelfall mit Kammer oder anwaltlicher Begleitung zu klären. Dieser Beitrag bewegt sich auf der Ebene davon: Wenn eine Leistung als IGeL angeboten wird, wie wird sie sauber abgerechnet?
3. Die Trennlinie nach § 18 BMV-Ä
Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) regelt das Verhältnis zwischen Vertragsärzten und gesetzlicher Krankenversicherung. § 18 BMV-Ä zieht die Linie: Wer als Vertragsarzt einem Kassenpatienten eine Leistung außerhalb des GKV-Kataloges erbringen will, muss diese als Selbstzahler-Leistung abgrenzen — dokumentarisch, organisatorisch und in der Aufklärung.
Die GKV-Leistung läuft auf der Versichertenkarte und wird über die Quartalsabrechnung abgerechnet. Die IGeL läuft daneben — eigene Aufklärung, eigene Vereinbarung, eigene Rechnung. Die beiden Vorgänge dürfen sich in der Patientenakte und in der Kommunikation nicht vermischen. Eine Mischrechnung „ein Termin, beides drauf“ ist unzulässig.
Diese Trennung schützt den Patienten — er soll erkennen, welche Leistung von der Kasse getragen wird und welche er selbst zahlt. Sie schützt aber auch die Praxis: Wer die Trennung sauber führt, hat im Streitfall die formelle Seite im Griff.
4. Wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB
Vor der IGeL-Leistung muss der Arzt den Patienten in Textform darüber informieren, dass die voraussichtlichen Kosten von ihm selbst zu tragen sind und nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden. Das ist keine PVB-Empfehlung, das ist § 630c Abs. 3 BGB.
Die Vorschrift verlangt:
- Aufklärung vor Beginn der Behandlung — nicht erst auf der Rechnung
- In Textform — also dokumentarisch nachweisbar (Papier, E-Mail, signiertes Formular)
- Inhaltlich verständlich — der Patient muss erkennen, was er bezahlt und in welcher Größenordnung
Wie genau die Praxis das Aufklärungsformular gestaltet, in welchen Worten, mit welchem Aufbau — das ist eine Frage juristischer Vertragsgestaltung und gehört in die anwaltliche Begleitung der Praxis. Mehr zur wirtschaftlichen Aufklärung und ihrer Beweislast im Artikel Der Behandlungsvertrag entsteht ohne Unterschrift.
5. Die schriftliche IGeL-Vereinbarung
Neben der Aufklärung steht die eigentliche Vereinbarung über die Leistung. Allgemein anerkannt ist, dass eine IGeL-Vereinbarung bestimmte Punkte abdeckt:
- Beschreibung der Leistung, in der für Patienten verständlichen Form
- Hinweis, dass die Leistung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört
- Voraussichtliche Kosten — nicht zwingend zentbetrags-genau, aber in einer realistischen Größenordnung
- Hinweis, dass die GKV die Leistung nicht erstattet und auch eine private Krankenversicherung möglicherweise keine vollständige Erstattung vornimmt
- Schriftform mit Unterschrift des Patienten, Behandlungsdatum, Praxisstempel
Wichtig: Eine IGeL-Vereinbarung ist nicht dasselbe wie eine Honorarvereinbarung über § 2 GOÄ. Letztere wird nötig, wenn der Steigerungssatz über den Höchstwert hinaus angehoben werden soll oder eine vom GOÄ-Schema abweichende Vergütung vereinbart wird. Beide Vereinbarungen können nebeneinander existieren, sie haben aber unterschiedliche Funktionen. Mehr dazu im Artikel Honorarvereinbarung über § 2 GOÄ.
Die konkrete textliche Ausgestaltung der IGeL-Vereinbarung — welche Klauseln, welche Formulierungen, in welcher Reihenfolge — gehört in die anwaltliche Begleitung der Praxis und nicht in die Hand der Verrechnungsstelle.
6. Abrechnung nach GOÄ
IGeL werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Das ist eine wichtige formelle Folge: Nicht jeder Phantasiebetrag ist abrechenbar, sondern eine konkrete GOÄ-Ziffer mit zulässigem Steigerungssatz.
Die Rechnung muss Datum, Patientenname, GOÄ-Ziffer mit Bezeichnung, Steigerungssatz, Einzelbetrag, gegebenenfalls Begründung bei erhöhtem Steigerungssatz und den Gesamtbetrag enthalten. Eine pauschale Rechnung „IGeL-Leistung 150 Euro“ ohne Aufschlüsselung erfüllt § 12 GOÄ nicht und kann zurückgewiesen werden.
Auch beim Steigerungssatz gelten die üblichen Regeln nach § 5 GOÄ. Wer den Höchstsatz von 2,3 (technische Leistungen 1,8 / 1,3 für Laborleistungen) überschreiten will, braucht eine schriftliche und für jede Ziffer einzelne Begründung. Mehr im Artikel § 5 GOÄ — Steigerungssatz begründen.
7. Wenn die PKV anteilig erstattet
Manche Patienten sind privat krankenversichert, wollen die IGeL aber selbst beanspruchen — etwa eine Vorsorge, die der Tarif nicht abdeckt. In diesen Fällen ist die Rechnung trotzdem an den Patienten gerichtet, und der Patient entscheidet selbst, ob er sie bei seiner Versicherung zur anteiligen Erstattung einreicht.
Was die Versicherung dann erstattet — vollständig, anteilig oder gar nicht — hängt vom individuellen Tarif ab und ist keine Frage, die zwischen Praxis und PKV zu klären wäre. Wichtig für die Praxis: Der Honoraranspruch entsteht unabhängig von der Erstattung und besteht in voller Höhe. Mehr dazu im Artikel Die PKV hat gekürzt — und jetzt?
8. Praxisorganisatorische Trennung
Die formelle Trennung zwischen GKV und Selbstzahler ist nicht nur eine Frage der Aufklärung und der Rechnung — sie zieht sich durch den ganzen Praxisalltag:
- Anmeldung und Wartezimmer: Die IGeL-Anfrage sollte als solche erkennbar sein und nicht im allgemeinen Quartalsstrom untergehen. Eine kurze Vorab-Aufklärung an der Anmeldung verhindert Missverständnisse.
- Patientenakte: IGeL und GKV-Behandlung werden parallel dokumentiert, aber klar als solche markiert. Eine Vermischung in einem Aufklärungsbogen oder einem Befundtext schwächt im Streitfall beide Seiten.
- Terminierung: Reine IGeL-Termine außerhalb der Sprechstundenzeiten sind nicht zwingend, helfen aber, die Trennung sichtbar zu machen.
- Abrechnung und Buchhaltung: Die IGeL-Erlöse werden als Honorareinnahmen aus Privatliquidation geführt — getrennt von den KV-Auszahlungen und mit eigener Vorgangsnummer in der Praxissoftware.
Die steuerliche Behandlung — insbesondere die Frage der Umsatzsteuerpflicht oder -befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG — ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären. IGeL ohne medizinische Indikation (etwa rein ästhetische Leistungen) folgen anderen Regeln als IGeL mit Indikationscharakter.
9. Forderungsführung beim Selbstzahler
Hier liegt der Unterschied, der in Vergleichstexten oft untergeht: Bei einer normalen PKV-Rechnung steht im Hintergrund die Versicherung, die einen Großteil oder die ganze Rechnung erstattet. Bei IGeL gibt es diesen Hintergrund nicht. Der Patient ist alleiniger Schuldner — aus eigener Tasche, oft ohne Erstattung.
Was das praktisch bedeutet:
- Höhere Zahlungsverweigerungs-Quote. Wenn der Patient im Nachhinein das Gefühl bekommt, die Leistung sei den Preis nicht wert gewesen, schickt er die Rechnung nicht an die Versicherung weiter — er widerspricht direkt.
- Bessere Beweislage durch Vorab-Aufklärung. Genau dafür ist die wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB gemacht. Wer die Aufklärung vor der Behandlung dokumentiert hat, hat im Streitfall die formelle Seite im Griff.
- Mahnverfahren wie bei jeder Privatrechnung. § 286 BGB Verzug, Mahnstufen, gerichtliches Mahnverfahren ab Mahnbescheid. Mehr dazu in den Artikeln Mahnschreiben an Privatpatienten, Mahnbescheid Schritt für Schritt und Patient zahlt nicht — was tun.
- Verjährung in drei Jahren. Wie bei jeder Honorarforderung — Stichtag 31. Dezember des dritten Jahres. Mehr im Artikel Verjährung der Arztrechnung.
10. Häufige Stolpersteine
Der Hinweis „Die Kasse erstattet diese Leistung nicht“ auf dem Rechnungsbeleg ist zu spät. § 630c Abs. 3 BGB verlangt die Aufklärung vor Behandlungsbeginn. Eine im Nachhinein hinzugefügte Aufklärung trägt nicht.
Wenn ein einziger Aufklärungstext beide Welten mischt, verliert die Praxis im Streitfall den Nachweis, dass der Patient die Selbstzahler-Komponente verstanden hat. Getrennte Dokumente, getrennte Unterschriften.
„IGeL-Leistung 150 Euro“ ohne GOÄ-Aufschlüsselung erfüllt § 12 GOÄ nicht. Im Streit hat der Patient eine einfache Verteidigung: „Was genau habe ich bezahlt?“
Wenn die voraussichtlichen Kosten erst nach der Leistung genannt werden, ist die wirtschaftliche Aufklärung formal nicht erfüllt. Der Patient hatte keine Chance, vor dem Eingriff abzuwägen.
Das Aufklärungsdokument ersetzt nicht das Gespräch — beides braucht es. Eine an der Anmeldung unterschriebene Vereinbarung ohne ärztliche Aufklärung im Behandlungszimmer ist im Streit angreifbar.
11. Wie eine Verrechnungsstelle hier trägt
Was im Mandat passiert — und was nicht
Was im Mandat passiert. Wir prüfen jede IGeL-Rechnung vor dem Versand auf formelle Trennung, korrekte GOÄ-Ziffer und vollständige Pflichtangaben nach § 12 GOÄ. Wir versenden die Rechnung an den Patienten, überwachen den Zahlungseingang, mahnen im Verzug und führen das Mahnverfahren bis zum Mahnbescheid ohne externe Anwaltskosten (§ 10 RDG). Für die Praxis ist die operative Last weg — und für den Patienten gibt es einen klaren Ansprechpartner für Rückfragen zur Rechnung.
Was nicht zu uns gehört. Die Gestaltung der Aufklärungs- und Vereinbarungstexte, die in der Praxis verwendet werden, bleibt anwaltliche Begleitung. Wir geben Hinweise, wo die formelle Linie üblicherweise verläuft — die wirksame Formulierung gehört in den Praxis-Anwalt. Ebenso: Steuerliche Behandlung der IGeL-Erlöse klärt der Steuerberater. Wir bilanzieren nicht für die Praxis.
Wofür das Mandat steht. Wenn der Ablauf in der Praxis einmal aufgesetzt ist und sauber dokumentiert, ist die IGeL-Rechnungsführung ein Routine-Vorgang. Sie soll nicht jeden zweiten MFA-Vormittag fressen — sie soll laufen, transparent für den Patienten und ohne offenen Stapel auf dem Praxisleitungs-Schreibtisch.
12. Häufige Fragen
Welche IGeL darf ich überhaupt anbieten?
Diese Frage ist berufs- und standesrechtlich. Die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer und gegebenenfalls fachgesellschaftliche Empfehlungen legen den Rahmen fest. Bei Unsicherheit klärt das die Kammer oder ein medizinrechtlich versierter Anwalt — die Verrechnungsstelle gibt dazu keine Auskunft.
Brauche ich eine IGeL-Vereinbarung pro Patient oder eine Sammelvereinbarung?
Pro Patient und pro Leistung. Eine Sammelvereinbarung „ich erkenne an, dass alle künftigen IGeL nach GOÄ abgerechnet werden“ trägt die Aufklärungspflicht nicht. Jede konkrete Leistung braucht ihre eigene konkrete Aufklärung in Textform.
Muss ich den Steigerungssatz auch bei IGeL begründen?
Ja, sobald Sie über den Schwellenwert von 2,3 (1,8/1,3 für technische und Laborleistungen) hinausgehen. Die Begründung muss schriftlich und für jede Ziffer einzeln erfolgen. § 5 GOÄ unterscheidet hier nicht zwischen IGeL und sonstigen Privatleistungen.
Ist eine mündliche Aufklärung ausreichend?
Nein. § 630c Abs. 3 BGB verlangt Textform — also dokumentarisch nachweisbar. Das mündliche Aufklärungsgespräch ist die ärztliche Pflicht; das schriftliche Dokument ist die Beweislast. Beide gehören zusammen.
Was, wenn der Patient nach der Behandlung die Zahlung verweigert?
Dann greift die übliche Forderungsführung — Zahlungserinnerung, Mahnung mit Verzugswirkung, gegebenenfalls Mahnbescheid. Wenn die wirtschaftliche Aufklärung vor der Behandlung dokumentiert ist und die Rechnung den Anforderungen nach § 12 GOÄ genügt, ist die formelle Seite belastbar. Mehr in Patient zahlt die Privatrechnung nicht.
Kann die PKV eine IGeL ablehnen, obwohl der Tarif sie erstattet?
Versicherungstarife sind individuell, und die Erstattungsentscheidung ist eine Frage zwischen Patient und Versicherung. Für den Honoraranspruch der Praxis ist sie nicht entscheidend — die Rechnung ist beim Patienten und bleibt es. Mehr im Artikel Die PKV hat gekürzt.
Wie schreibe ich eine wirksame IGeL-Vereinbarung konkret?
Die konkrete Formulierung — Aufbau, Klauseln, Wortwahl — gehört in die anwaltliche Begleitung der Praxis. Eine Verrechnungsstelle gibt dazu keine Vertragsmuster heraus. Wir können aber im Mandat die formelle Schlüssigkeit der eingehenden Belege prüfen und Hinweise geben, wo die übliche Linie verläuft.
Was ist mit der Umsatzsteuer auf IGeL?
Die steuerliche Behandlung — insbesondere die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG und steuerpflichtigen Leistungen ohne medizinische Indikation — ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären. Eine pauschale Antwort gibt es nicht und gehört nicht in einen Artikel der Verrechnungsstelle.
Zum Schluss
IGeL sind kein juristisches Minenfeld, sondern eine überschaubare Mechanik: trennen, aufklären, vereinbaren, nach GOÄ abrechnen, Forderung führen. Was Praxen vor der Frage zurückschrecken lässt, ist meist nicht das einzelne Element — sondern das Gefühl, dass es zu viele bewegliche Teile gibt. Wenn der Ablauf einmal sitzt, läuft er.
Wir sehen in der täglichen Arbeit beide Welten — Praxen, die IGeL routiniert und sauber abrechnen, und Praxen, die genau dieselben Leistungen liegen lassen. Der Unterschied liegt selten am medizinischen Können. Er liegt am Ablauf, der dahintersteht.
Dreißig Minuten — wir gehen Ihren IGeL-Ablauf durch und zeigen, wo eine Verrechnungsstelle die operative Last übernimmt. Auch wenn das nicht PVB ist.