Honorarvereinbarung über § 2 GOÄ — wann sie nötig ist und was drin sein muss.
Schriftform, Pflichtinhalte, persönliche Absprache — und was passiert, wenn die Vereinbarung unwirksam ist.
Die Gebührenordnung für Ärzte erlaubt es, in bestimmten Fällen von ihren Sätzen abzuweichen — aber nur über eine sauber geführte schriftliche Vereinbarung. Wer die Form nicht einhält, fällt auf den Höchstsatz von 3,5 zurück. Wer sie einhält, darf rechtssicher höher abrechnen.
1. Wann eine Honorarvereinbarung erforderlich ist
Die GOÄ enthält für jede Leistung einen Faktorrahmen — bei persönlichen ärztlichen Leistungen typischerweise zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Satz. Innerhalb dieses Rahmens braucht es keine separate Vereinbarung; eine schriftliche Begründung über dem Schwellenwert (2,3) reicht (siehe § 5 GOÄ-Begründung).
Eine Honorarvereinbarung wird in zwei Fällen Pflicht:
- Steigerung über den Höchstsatz — also über das 3,5-fache (bzw. die jeweils geltende obere Grenze für technische Leistungen oder Laborleistungen). Solche Steigerungen sind in absoluten Ausnahmefällen denkbar, verlangen aber zwingend eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ.
- Pauschale oder andersartige Vergütung — wenn Sie statt nach GOÄ-Ziffern zum Beispiel einen Pauschalbetrag für eine Behandlungsserie vereinbaren wollen, ist auch das eine abweichende Honorarvereinbarung im Sinne von § 2 GOÄ.
Innerhalb des regulären Steigerungsrahmens ist sie nicht erforderlich. Eine Praxis, die immer unter 3,5 abrechnet, kommt ohne Honorarvereinbarung gut zurecht.
2. Was § 2 GOÄ verlangt
„Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwerts ist nicht zulässig.“
„Eine Vereinbarung nach Absatz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.“
In diesen beiden Absätzen liegt die ganze Strenge der Vorschrift. Mehrere Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein — fehlt eine, ist die Vereinbarung unwirksam.
3. Pflichtinhalte einer wirksamen Vereinbarung
Persönliche Absprache im Einzelfall
Die Vereinbarung muss zwischen Arzt und Patient persönlich besprochen werden — kein vorausgefülltes Standardformular ohne Gespräch, keine pauschale „Bedingung der Behandlung“. Dieses Erfordernis trägt die Last der Vorschrift: Wer den Patienten nicht über die abweichende Vergütung aufklärt, schließt keine wirksame Vereinbarung.
Vor Erbringung der Leistung
Die Vereinbarung muss vor der Leistung getroffen werden — nicht währenddessen, nicht danach. Eine im Nachhinein unterzeichnete Vereinbarung über eine abweichende Vergütung ist unwirksam.
Schriftform — eigenhändige Unterschrift beider Seiten
Die Schriftform nach § 126 BGB ist zwingend. Beide Seiten unterschreiben eigenhändig auf dem gleichen Schriftstück. Eine elektronische Form (qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS) ist möglich, in der Praxis selten verwendet. Eine bloße Textform — also eine E-Mail oder ein angeklicktes Online-Formular — reicht nicht.
Konkrete Angaben zur Leistung
Die GOÄ-Nummer der betroffenen Ziffer, ihre Bezeichnung, der vereinbarte Steigerungssatz und der konkrete Betrag — jeweils für jede einzelne Position. Eine pauschale Angabe für die ganze Behandlung („3,5-facher Satz“) ist nicht ausreichend; jede Ziffer braucht ihre eigene Zeile.
Hinweis auf möglicherweise eingeschränkte Erstattung
Der Patient muss darüber informiert werden, dass die private Krankenversicherung die abweichende Vergütung möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Diese Aufklärung ist gesetzlich vorgeschrieben — ein knapper, klar formulierter Satz genügt, er muss aber dastehen.
Keine zusätzlichen Klauseln
§ 2 Abs. 2 Satz 3 GOÄ verbietet ausdrücklich weitere Erklärungen in der Vereinbarung — keine AGB, keine Schiedsklausel, keine zusätzlichen Vertragsabreden. Wer das Dokument mit Beiwerk auflädt, riskiert die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.
4. Was die Vereinbarung unwirksam macht
5. Folgen der Unwirksamkeit
Eine wichtige Klarstellung: Wenn die Honorarvereinbarung unwirksam ist, bleibt der Behandlungsvertrag selbst bestehen. Der Patient ist also weiterhin honorarpflichtig — allerdings nur in Höhe der regulären GOÄ- Sätze, also höchstens bis zum 3,5-fachen Satz. Die überschießende Honorarforderung entfällt.
Das ist die typische Konstellation in Streitfällen: Eine Praxis rechnet zum Beispiel das 5-fache des Satzes ab, der Patient wendet die Unwirksamkeit der Vereinbarung ein, das Gericht erkennt nur den 3,5-fachen Satz an. Der Differenzbetrag — oft erheblich — ist verloren.
6. Beispieltext — wie eine wirksame Vereinbarung aussieht
Der folgende Text ist eine generische Skizze. Er zeigt die Struktur, nicht die Vorlage — jede Vereinbarung muss an die konkrete Behandlungssituation angepasst werden.
Beispiel · § 2 GOÄ-Vereinbarung (Skizze)Wichtig: Das Schriftstück enthält ausschließlich die in § 2 GOÄ vorgesehenen Inhalte. Keine Zusatzklauseln, keine AGB- Verweise. Der Patient erhält ein eigenes Exemplar.
7. Was die Rechtsprechung dazu sagt
Die deutsche Zivilrechtsprechung — insbesondere mehrere BGH- Entscheidungen — hat zu § 2 GOÄ eine klare Linie entwickelt:
- Die Form ist streng auszulegen. Auch geringfügige Abweichungen — etwa eine Ergänzung „und Folgeleistungen“ — können die Vereinbarung kippen.
- Die persönliche Absprache muss erkennbar stattgefunden haben. Standardisierte Massenformulare ohne Gespräch sind im Streitfall problematisch.
- Bei AGB-Charakter findet zusätzlich die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB statt — Klauseln, die den Patienten unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
- Bei Notfällen ist eine vorherige Vereinbarung naturgemäß ausgeschlossen — dann gilt der reguläre GOÄ-Rahmen ohne Möglichkeit zur Übersteigerung.
8. Sonderfall — § 6 Abs. 2 GOÄ und Analogziffern
Eine wichtige Variante: Wenn eine Leistung in der GOÄ nicht abgebildet ist, kann nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog abgerechnet werden — also durch Heranziehung einer ähnlichen Ziffer. Das ist keine Honorarvereinbarung im Sinne von § 2, sondern eine reguläre GOÄ-Anwendung mit Begründungspflicht. Die analoge Ziffer ist in der Rechnung als solche kenntlich zu machen („analog GOÄ-Nr. ...“), eine schriftliche Vereinbarung ist nicht erforderlich, solange der Steigerungssatz unter dem Höchstsatz bleibt.
9. Wie ein Mandat das absichert — der PVB-Weg
Honorarvereinbarungen als Routine-Prüfpunkt
Im Mandat prüfen wir bei jeder Rechnung, die einen Steigerungssatz über 3,5 oder eine pauschale Vergütung enthält, ob eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt — und ob sie formgerecht ist. Fehlt sie oder ist sie unwirksam, klären wir mit der Praxis vor der Rechnungsstellung.
Was wir tun: Wir geben Strukturhinweise, welche Pflichtinhalte nach § 2 GOÄ unbedingt enthalten sein müssen, weisen auf typische Stolperfallen hin (AGB-Charakter, Zusatzklauseln, Massentauglichkeit) und prüfen vorgelegte Vereinbarungen formell vor jeder Rechnungsstellung. Die anwaltlich aufgesetzte Vorlage bleibt das Dokument der Praxis.
Was wir nicht tun: Wir erstellen die Vereinbarung nicht für die Praxis und liefern keine Vertragsmuster. § 2 GOÄ verlangt die persönliche Absprache zwischen Arzt und Patient — das ist nicht delegierbar. Auch die Vertragsgestaltung selbst gehört nicht in die Hand der Verrechnungsstelle, sondern in die anwaltliche Begleitung der Praxis.
10. Häufige Fragen
Brauche ich für jeden Privatpatienten eine Honorarvereinbarung?
Nein. Solange Sie innerhalb des regulären GOÄ-Rahmens (bis 3,5-facher Satz für persönliche Leistungen) abrechnen, ist keine Vereinbarung erforderlich. Sie schreiben die Begründung nach § 5 GOÄ direkt unter die Ziffer und sind damit auf der rechtssicheren Seite.
Reicht eine elektronische Unterschrift aus?
Nur die qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS) erfüllt die Schriftform nach § 126 BGB. Eine einfache Bildschirm- Unterschrift, ein Klick-Häkchen oder eine E-Mail-Bestätigung erfüllen sie nicht. In der Praxis wird die Vereinbarung daher fast immer auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift gefasst.
Was, wenn die PKV die abweichende Vergütung nicht erstattet?
Das ist genau der Grund für die in § 2 GOÄ vorgeschriebene Aufklärung. Die PKV ist nicht verpflichtet, die Übersteigerung des Höchstsatzes zu erstatten — sie kann auf den 3,5-fachen Satz oder noch darunter kürzen. Der Patient bleibt aber Schuldner gegenüber dem Arzt in der vereinbarten Höhe. Mehr dazu im Artikel zur PKV-Kürzung.
Was ist mit Notfallbehandlungen?
Eine vorherige Vereinbarung ist im Notfall typischerweise nicht möglich. Damit greift § 2 GOÄ nicht, und die Abrechnung erfolgt im regulären Rahmen — höchstens bis zum 3,5-fachen Satz, mit fallbezogener Begründung der Steigerung.
Wie unterscheidet sich die Honorarvereinbarung von der wirtschaftlichen Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB?
Die wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB ist formloser — sie genügt in Textform, also auch in einer ausgehändigten Notiz. Sie greift, wenn voraussichtliche Behandlungskosten möglicherweise nicht voll erstattet werden (typisch bei IGeL). Die Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist dagegen eine Vergütungsabrede für die Abweichung von der GOÄ — und braucht die strenge Schriftform. Beide Pflichten können in der Praxis auch parallel bestehen. Mehr im Artikel zum Behandlungsvertrag.
Kann ich eine Honorarvereinbarung pauschal für alle Privatpatienten machen?
Nein. § 2 GOÄ verlangt eine Einzelfall-Vereinbarung. Eine pauschale Klausel auf der Anmeldebescheinigung — etwa „mit Unterschrift erkennen Sie an, dass alle Leistungen mit dem 5-fachen Satz abgerechnet werden“ — ist unwirksam und ein klassischer Stolperstein.
Was, wenn der Patient die Unterzeichnung verweigert?
Ohne wirksame Vereinbarung greift die Regelobergrenze von 3,5 — eine Übersteigerung lässt sich nachträglich nicht herstellen, die Vereinbarung muss vor Beginn der Leistung unterschrieben sein. Wie die Praxis im konkreten Fall mit der Behandlungsentscheidung umgeht (regulär behandeln oder ablehnen), ist eine berufsrechtliche Frage und im Einzelfall mit Kammer oder anwaltlicher Begleitung zu klären.
Was, wenn die Vereinbarung im Streitfall unwirksam erklärt wird?
Sie haben weiterhin den Honoraranspruch — allerdings nur bis zum 3,5-fachen Satz. Der überschießende Betrag entfällt. Der Behandlungsvertrag selbst bleibt unberührt; Sie behalten also die Forderung, sie schrumpft nur auf das reguläre Maß.
Zum Schluss
§ 2 GOÄ ist ein präzises Instrument — und er behandelt Formfehler hart. Wer höher abrechnen will als das 3,5-fache des Satzes, hat dieses Werkzeug zur Verfügung; aber es funktioniert nur, wenn man es so benutzt, wie es gedacht ist: persönliche Absprache, vorab, schriftlich, konkret, ohne Beiwerk.
Die meisten Praxen brauchen Honorarvereinbarungen selten. Wer sie aber braucht, sollte sie konsequent richtig machen — denn jede unwirksame Vereinbarung verschiebt die Forderung still zurück auf den Höchstsatz, und der Differenzbetrag landet im Schwund.
Dreißig Minuten — wir prüfen Ihre aktuelle Vorlage auf § 2- GOÄ-Konformität.